Erste Hilfe im Betrieb in Österreich

Mindestanzahl betrieblicher Ersthelfer:innen berechnen

Dieser Rechner ermittelt die gesetzliche Mindestanzahl an betrieblichen Ersthelfer:innen auf Basis der regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer:innen und der Art der Arbeitsstätte.

Maßgeblich ist die Anzahl der regelmäßig gleichzeitig anwesenden bzw. beschäftigten Arbeitnehmer:innen in der Arbeitsstätte oder auf der Baustelle.
Für Büros und vergleichbare Arbeitsstätten gilt eine eigene Staffelung.
Während der betriebsüblichen Arbeitszeit muss eine ausreichende Anzahl an Ersthelfer:innen anwesend sein.
Gesetzliche Mindestanzahl
Ersthelfer:innen

Geben Sie die Anzahl der Arbeitnehmer:innen ein und starten Sie die Berechnung.

In jeder Arbeitsstätte bzw. auf jeder Baustelle ist grundsätzlich zumindest eine ausgebildete Ersthelferin bzw. ein ausgebildeter Ersthelfer vorzusehen, sobald Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden.

Ausbildung und Organisation

  • Bei 1 bis 4 Arbeitnehmer:innen ist zumindest eine 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung erforderlich.
  • Ab 5 Arbeitnehmer:innen ist grundsätzlich eine mindestens 16-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung erforderlich.
  • Die Auffrischung erfolgt spätestens alle 4 Jahre mit 8 Stunden oder alle 2 Jahre mit 4 Stunden.
  • Urlaub, Krankenstand, Teilzeit, Außendienst und Schichtbetrieb sind organisatorisch mitzuberücksichtigen.

Berechnungsstaffelung

Art der Arbeitsstätte Anzahl Arbeitnehmer:innen Mindestanzahl Ersthelfer:innen
Normal / erhöhte Unfallgefahr1 bis 191
Normal / erhöhte Unfallgefahr20 bis 292
Normal / erhöhte Unfallgefahrab 302 + je weitere angefangene 10 Arbeitnehmer:innen 1 zusätzliche Person
Büro / geringe Unfallgefahr1 bis 291
Büro / geringe Unfallgefahr30 bis 492
Büro / geringe Unfallgefahrab 502 + je weitere angefangene 20 Arbeitnehmer:innen 1 zusätzliche Person
Baustelle1 bis 191
Baustelle20 bis 292
Baustelleab 302 + je weitere angefangene 10 Arbeitnehmer:innen 1 zusätzliche Person

Hinweis: Dieser Rechner dient ausschließlich der unverbindlichen Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder fachliche Prüfung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Erstellung wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Berechnung übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und behördlichen Vorgaben in Österreich.