Präventionszeit nach ASchG Österreich

Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkraft berechnen

Dieser Rechner ermittelt die jährliche Präventionszeit und daraus die gesetzliche Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkraft. Grundlage sind die Anzahl der Büroarbeitsplätze, sonstigen Arbeitsplätze und Arbeitnehmer:innen mit relevanter Nachtarbeit.

Teilzeitkräfte können aliquot, z. B. als Vollzeitäquivalente, eingetragen werden.
Dazu zählen alle Arbeitsplätze, die nicht der geringen Gefährdung zugeordnet werden.
Relevant sind Arbeitnehmer:innen, die mindestens 50-mal im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten.
Mindestens 40 % entfallen auf die Sicherheitsfachkraft. Die freien 25 % können je nach Bedarf verteilt werden.
Jährliche Einsatzzeit der Sicherheitsfachkraft
Stunden/Jahr

Geben Sie die Beschäftigtenzahlen ein und starten Sie die Berechnung.

Gesamte Präventionszeit
Arbeitsmedizin mindestens
Sonstige Fachleute / freier Anteil
Beschäftigte gesamt
In Arbeitsstätten mit über 50 Arbeitnehmer:innen ist die jährliche Präventionszeit nach § 82a ASchG zu berechnen. Bei bis zu 50 Arbeitnehmer:innen gelten grundsätzlich wiederkehrende Begehungen.

Berechnungslogik

  • Büroarbeitsplätze: 1,2 Stunden pro Arbeitnehmer:in und Kalenderjahr.
  • Sonstige Arbeitsplätze: 1,5 Stunden pro Arbeitnehmer:in und Kalenderjahr.
  • Nachtarbeit: zusätzlicher Zuschlag von 0,5 Stunden pro betroffener Person und Kalenderjahr.
  • Die Sicherheitsfachkraft erfüllt mindestens 40 % der gesamten Präventionszeit.
  • Teile von Stunden werden unter 0,5 abgerundet und ab 0,5 aufgerundet.

Aufteilung der Präventionszeit

Bereich Mindest- bzw. Regelanteil Hinweis
Sicherheitsfachkraft mindestens 40 % Sicherheitstechnische Betreuung, Beratung, Begehungen, Evaluierungsunterstützung und Maßnahmenverfolgung.
Arbeitsmedizin mindestens 35 % Arbeitsmedizinische Betreuung und gesundheitsbezogene Präventionsaufgaben.
Sonstige Fachleute bis zu 25 % bzw. bedarfsorientiert Zum Beispiel Arbeitspsychologie, Ergonomie, Toxikologie oder andere fachlich geeignete Personen.

Hinweis: Dieser Rechner dient ausschließlich der unverbindlichen Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder fachliche Prüfung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Erstellung wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Berechnung übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und behördlichen Vorgaben in Österreich.